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Ratgeberaktualisiert 1. September 20262 Min. Lesezeit

Spedition beauftragen: Ladungsmeter, Incoterms und Haftung

Lagerarbeiter bewegt einen Hubwagen zwischen gestapelten Kartons und Regalen
Foto: Tiger Lily, Pexels

Wer eine Spedition anfragt und nur "eine Palette nach Hamburg" schreibt, bekommt entweder kein Angebot oder ein teures. Fünf Angaben entscheiden über den Preis.

Was in jede Frachtanfrage gehört

AngabeWarum sie zählt
Maße und Gewicht je PackstückGrundlage für Ladungsmeter und Frachtpflichtgewicht
StapelbarkeitNicht stapelbar verdoppelt faktisch die belegte Fläche
Lade- und EntladestelleRampe, Hebebühne oder Privatanlieferung ändern den Preis deutlich
ZeitfensterFixtermine kosten Aufschlag, flexible Zeitfenster sparen
WarenartGefahrgut, Kühlung oder hoher Wert erfordern eigene Ausstattung

Ladungsmeter verstehen

Ein Ladungsmeter ist ein Meter Laderaumlänge über die volle Breite von 2,40 Metern, also 2,4 Quadratmeter Ladefläche. Eine Europalette mit 1,20 mal 0,80 Metern belegt quer gestellt 0,4 Ladungsmeter. Im Stückgutverkehr wird je Ladungsmeter üblicherweise ein Frachtpflichtgewicht von 1.850 Kilogramm angesetzt; abgerechnet wird der höhere Wert aus tatsächlichem Gewicht und Frachtpflichtgewicht. Wer eine leichte, aber sperrige Sendung nach Gewicht anfragt, bekommt deshalb eine Nachberechnung.

Haftung im Frachtrecht

Der Frachtführer haftet nach § 431 HGB mit 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm Rohgewicht der beschädigten Sendung, das entspricht grob 10 bis 11 Euro je Kilogramm. Für eine 20 Kilogramm schwere Maschine mit einem Wert von 5.000 Euro bedeutet das eine Haftung von rund 210 Euro. Wer mehr braucht, vereinbart eine Wertdeklaration nach § 437 HGB oder schließt eine Transportversicherung ab.

Incoterms, soweit sie im Inland zählen

Die Incoterms regeln, wer Transport und Risiko trägt. Für Inlandsgeschäfte reichen meist zwei: EXW bedeutet, der Käufer holt ab und trägt alles; DAP bedeutet, der Verkäufer liefert bis zur benannten Adresse. Alles dazwischen ist für nationale Sendungen selten nötig und stiftet mehr Verwirrung als Nutzen.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 407 ff., 431, 437, 453 HGB.

Redaktion Transport-Unternehmen.de Fachredaktion Umzug, Spedition und Logistik

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Zuletzt geprüft am 1. September 2026MethodikQuellenFehler melden

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